Die Rechenregel
§ 3 BUrlG nennt 24 Werktage und meint damit eine Sechs-Tage-Woche. Pro Wochenarbeitstag ergibt das vier Urlaubstage: Bei einer Fünf-Tage-Woche sind es 20, bei drei Tagen pro Woche 12. Wer nur einen Teil des Jahres beschäftigt ist, bekommt nach § 5 BUrlG für jeden vollen Monat ein Zwölftel; ein halber Tag oder mehr wird auf einen ganzen aufgerundet.
Die volle Wartezeit von sechs Monaten, Sonderfälle beim Austritt in der zweiten Jahreshälfte und tarifliche Extras bildet der Rechner bewusst nicht ab; da lohnt der Blick in Vertrag und Tarif. Für Minijobber gilt die Regel übrigens genauso – mehr dazu auf der Seite Minijob und Stundenzettel.
Redaktionelle Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.