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Minijob und Stundenzettel: Warum die Aufzeichnung Pflicht ist – seit 2015

Stand: 2026-07-20

Diese Seite erklärt die Aufzeichnungspflicht für Minijobs – die am häufigsten übersehene Zeiterfassungs-Pflicht in Deutschland. Sie hat mit dem neuen Arbeitszeiterfassungsgesetz nichts zu tun: Sie gilt seit dem 1. Januar 2015, in jeder Branche, auch für den einen Minijobber im Zweimannbetrieb.

Die Regel

§ 17 Mindestlohngesetz verpflichtet Arbeitgeber, für geringfügig Beschäftigte Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen – spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach der Arbeitsleistung, und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. (Ausgenommen sind nur Minijobs in Privathaushalten.) Ein Dienstplan reicht nicht, denn er zeigt die geplante Zeit, nicht die geleistete.

Kontrolliert wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls, und zwar branchenunabhängig. Fehlende oder verspätete Aufzeichnungen sind eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro.

Warum der Staat hier so genau hinschaut

Die Rechnung dahinter: Minijob heißt 2025/2026 rund 556 Euro Verdienstgrenze im Monat. Ohne Stundenzettel lässt sich nicht prüfen, ob der Mindestlohn eingehalten wird – wer für 556 Euro „ein paar Stunden mehr” arbeitet, rutscht rechnerisch unter den Mindestlohn. Deshalb hängen an lückenhaften Aufzeichnungen schnell größere Folgen: Nachforderungen der Sozialversicherung, wenn aus dokumentierten Stunden ein höherer Lohnanspruch folgt (Stichwort Phantomlohn), und im Streitfall gilt vor Gericht tendenziell die Aufzeichnung – oder eben die Behauptung der Gegenseite, wenn keine existiert.

Was ein tauglicher Stundenzettel enthält

Datum, Beginn, Ende, Pausen, Dauer, Unterschrift – mehr verlangt § 17 nicht, aber diszipliniert geführt. Eine kostenlose Vorlage als PDF und Excel haben wir vorbereitet, ohne Registrierung. Papier ist zulässig; es scheitert in der Praxis am Sieben-Tage-Fenster, wenn Zettel erst mit der Monatsabrechnung eingesammelt werden.

Und das neue Gesetz?

Der Referentenentwurf würde die elektronische Form bringen – aber nach Betriebsgrößen-Staffel, und Betriebe bis 10 Beschäftigte bleiben dauerhaft befreit. An der Minijob-Pflicht aus § 17 MiLoG ändert das alles nichts: Sie gilt jetzt, formfrei, mit Zollkontrolle. Ob zusätzlich die elektronische Pflicht auf Sie zukommt, sagt der Fristen-Rechner.

Redaktionelle Information, keine Rechtsberatung. Quellen: Zoll: Aufzeichnungspflichten nach dem MiLoG · Minijob-Zentrale · Gesetzes-Tracker.