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Zeiterfassung im Sicherheitsgewerbe: Pflichten für Wachdienste

Stand: 2026-07-18

Das Wach- und Sicherheitsgewerbe arbeitet dort, wo Zeiterfassung am unbequemsten ist: nachts, allein, an Einsatzorten, die dem Kunden gehören. Gleichzeitig gehört die Branche zu denen, für die die Aufzeichnungspflicht seit 2015 verschärft gilt, lange bevor irgendjemand über ein Arbeitszeiterfassungsgesetz sprach.

Die Rechtslage

Das Wach- und Sicherheitsgewerbe steht in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes. Für die Beschäftigten gilt damit § 17 Mindestlohngesetz:

  • Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit,
  • aufgezeichnet spätestens am siebten Kalendertag danach,
  • zwei Jahre aufbewahrt, prüfbereit für den Zoll.

Dazu kommen die Sofortmeldepflicht bei Beschäftigungsbeginn und die klassischen Arbeitszeitthemen der Branche: 12-Stunden-Dienste, Nacht- und Wochenendarbeit, Ruhezeiten. Gerade weil im Bewachungsgewerbe lange Dienste tariflich möglich sind, ist die saubere Stundenaufzeichnung das Dokument, an dem im Streit alles hängt: gegenüber dem Zoll, dem Auftraggeber und den eigenen Leuten.

Wachbuch ist nicht Zeiterfassung

Viele Sicherheitsdienste dokumentieren bereits viel: Wachbücher, Kontrollgänge, Reviere. Aber ein Wachbuch beweist, dass ein Rundgang stattfand, nicht, wann die Arbeitszeit einer Person begann und endete. Kontrollgang-Systeme (QR- oder NFC-Checkpoints an der Route) sind Leistungsnachweis für den Kunden, keine lohnrelevante Zeiterfassung. In der Praxis führen viele Betriebe deshalb beides parallel und übertragen die Stunden am Monatsende von Hand in die Lohnabrechnung.

Was das neue Gesetz ändert

Wie in den anderen § 2a-Branchen: wenig. Die Aufzeichnungspflicht besteht; der Referentenentwurf macht die elektronische, taggleiche Form zur Regel, mit Übergangsfristen, die kleinen und mittleren Betrieben Jahre lassen. Wachdienste, die heute schon elektronisch und taggleich erfassen, sind fertig, bevor das Gesetz kommt.

Praktisch gelöst

Der Einsatzort gehört dem Kunden; dort lässt sich kein Terminal montieren. Was sich montieren lässt: ein QR-Code am Wachplatz oder in der Pforte. Mit BriefQR scannt die Wachkraft beim Dienstantritt mit dem eigenen Telefon, gibt eine PIN ein und ist eingestempelt. Objektbezogen, offlinefähig auch in der Tiefgarage, und ohne dass sich Kollegen gegenseitig einbuchen können, denn jede Buchung ist an Person und Gerät gebunden. Die Stunden gehen per Export in die Lohnabrechnung, statt aus dem Wachbuch abgetippt zu werden.

Redaktionelle Information, keine Rechtsberatung. Quellen: Zoll: Aufzeichnungspflichten nach dem MiLoG · Übersicht Gesetzesstand.