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Glossar: Begriffe rund um die Arbeitszeiterfassung

Stand: 2026-07-18

Die Debatte um die Zeiterfassungspflicht ist voller Kürzel und Halbwissen. Hier die Begriffe, die man wirklich braucht: knapp erklärt, mit Verweisen auf die ausführlichen Seiten.

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Das Gesetz, das Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten regelt. Die geplante Reform ergänzt es um die Pflicht zur elektronischen Erfassung der Arbeitszeit. Den aktuellen Stand verfolgt unser Gesetzes-Tracker.

Referentenentwurf

Der Gesetzentwurf eines Ministeriums, bevor Kabinett und Bundestag ihn behandeln. Der aktuelle Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums stammt vom 18. Juni 2026. Er ist Arbeitsstand, kein geltendes Recht, und kann sich im Verfahren noch ändern.

Stechuhr-Urteil (EuGH C-55/18)

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019: Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit einzurichten. Der Ursprung der gesamten Debatte.

BAG-Beschluss 1 ABR 22/21

Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022, der die EuGH-Vorgabe für Deutschland scharf stellte: Die Pflicht zur Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit gilt jetzt, abgeleitet aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz, unabhängig vom Stand der Gesetzesreform.

Zeiterfassungspflicht

Sammelbegriff für beides: die schon geltende Erfassungspflicht aus dem BAG-Beschluss und die künftige elektronische Formpflicht aus der ArbZG-Reform. Wer die beiden verwechselt, fällt auf Panikmache herein, oder wiegt sich zu früh in Sicherheit.

Elektronische Zeiterfassung

Nach dem Referentenentwurf jede digitale Form der Aufzeichnung: App, Browser, Terminal, auch eine Tabelle. Vorgeschrieben ist nicht die Technik, sondern taggleiche Erfassung von Beginn, Ende und Dauer plus zwei Jahre Aufbewahrung.

Übergangsfristen

Die Staffelung, ab wann die elektronische Form je Betriebsgröße verpflichtend wird: von einem Jahr (ab 250 Beschäftigte) bis nie (bis 10 Beschäftigte). Alle Fristen im Detail.

Tariföffnungsklausel

Regelung im Entwurf, nach der Tarifverträge in Grenzen von den gesetzlichen Erfassungsregeln abweichen dürfen. Für tarifgebundene Betriebe der erste Prüfpunkt.

§ 17 MiLoG

Die seit 2015 geltende, strengere Aufzeichnungspflicht des Mindestlohngesetzes: Beginn, Ende und Dauer, dokumentiert spätestens am siebten Kalendertag, zwei Jahre aufbewahrt. Gilt für alle Minijobs und für die Branchen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, darunter Bau, Gebäudereinigung, Sicherheitsgewerbe und Gastronomie.

Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)

Die Sparte des Zolls, die Mindestlohn- und Aufzeichnungspflichten kontrolliert, unangekündigt, auf Baustellen ebenso wie im Restaurant. Verstöße gegen § 17 MiLoG kann sie mit Bußgeldern bis 30.000 Euro ahnden.

Sofortmeldepflicht

Pflicht, neue Beschäftigte in bestimmten Branchen (u. a. Bau, Gastronomie, Gebäudereinigung, Sicherheitsgewerbe) schon bei Arbeitsaufnahme der Rentenversicherung zu melden, nicht erst mit der ersten Lohnabrechnung.

Vertrauensarbeitszeit

Arbeitsmodell, bei dem der Arbeitgeber auf die Kontrolle von Lage und Verteilung der Arbeitszeit verzichtet. Bleibt zulässig, entbindet aber nicht von der Erfassung; sie wird typischerweise an die Beschäftigten delegiert.

Mitbestimmung (§ 87 BetrVG)

Bei Einführung und Ausgestaltung elektronischer Zeiterfassungssysteme hat der Betriebsrat mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Ob erfasst wird, steht dagegen nicht mehr zur Debatte: das ist Pflicht.

Geringfügigkeitsgrenze (Minijob)

Die dynamische Verdienstgrenze für Minijobs, gekoppelt an den Mindestlohn. Für Prüfer die zentrale Rechnung: dokumentierte Stunden × Mindestlohn müssen unter der Grenze bleiben; ohne saubere Zeiterfassung ist das nicht belegbar.