Die Regel hinter dem Rechner
Der Referentenentwurf staffelt die Pflicht zur elektronischen Erfassung nach Betriebsgröße: Betriebe ab 250 Beschäftigten sind ein Jahr nach Inkrafttreten dran, Betriebe mit 50 bis 249 Beschäftigten drei Jahre danach, Betriebe mit 10 bis 49 Beschäftigten sechs Jahre danach. Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten bleiben dauerhaft ausgenommen und dürfen bei Papier bleiben.
Alle Fristen laufen ab Inkrafttreten, und das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Deshalb nennt der Rechner bewusst kein Kalenderdatum: Es gibt keins. Wer Ihnen heute einen Stichtag nennt, hat ihn erfunden.
Unabhängig davon gilt seit dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 die Pflicht, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit zu erfassen – in jeder Betriebsgröße, nur eben formfrei. Und in den Branchen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sowie für alle Minijobs schreibt § 17 MiLoG die Aufzeichnung schon seit 2015 vor. Details stehen unter Übergangsfristen und in der FAQ.
Redaktionelle Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.